Regionalverband Düren e. V.

im Bund Deutscher Karneval

An die Genehmigungsbehörden:

- Kreis Düren,
- Kreis Euskirchen,
- Stadt Düren,
- Stadt Jülich und
- Stadt Mechernich

wurde wie in den Vorjahren zur allseitigen Erleichterung der Genehmigungsverfahren

- die Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Mitgliedschaft im Gruppenrahmenvertrag zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zusammen mit

- der Bescheinigung nach § 29 Abs. 2 StVO

übersandt.

Die auf den nachfolgend nach der jeweiligen Genehmigungsbehörde sortierten Listen aufgeführten Gesellschaften und Vereine können bei der Antragstellung auf die so genannten "Zuggenehmigung" auf das Vorliegen der beiden Bescheinigungen verweisen und ersparen sich damit die Anforderung bei der Versicherung.

Nicht aufgeführte Gesellschaften und Vereine sind nicht Mitglied im Gruppenrahmenvertrag und können sich hierauf nicht berufen und benötigen eigene (Versicherungs-)Bescheinigungen.