Regionalverband Düren e. V.

im Bund Deutscher Karneval

Bund Deutscher Karneval (Homepage: 19.05.2017)

SATZUNG

§1
Name, Sitz, Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

1. Der Bund führt den Namen »Bund Deutscher Karneval e.V.«, (Vereinigung zur Pflege fastnachtlicher Bräuche), abgekürzt: »BDK«.

2. Sitz des BDK ist Köln. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Zweck des BDK ist der Zusammenschluss aller in Deutschland ansässigen Karnevals-, Fastnachts- und Faschings-Verbände sowie -Ausschüsse (nachfolgend Verbände genannt) und der ihnen angeschlossenen Karnevals-, Fastnachts- und Faschings-Vereine, -Gesellschaften, -Gemeinschaften, -Zünfte, -Organisationen und -Vereinigungen, sowie der Vereine, in deren Gebiet kein Verband besteht, als Einzelmitglieder zur Pflege des Karnevals-, Fastnachts- und Faschingsbrauchtums.

4. Die Aufgaben des BDK sind:
a)
Pflege des Karnevals. der Fastnacht und des Faschings auf traditions- und landsmannschaftlich gebundener Grundlage,
b)
beratende und helfende Funktion gegenüber Verbänden und Vereinen,
c)
Kontaktpflege zu Ministerien, Behörden, der GEMA und anderen Institutionen,
d)
Förderung des Schrifttums über das Brauchtum, Verbindung zu Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien,
e)
Unterhaltung eines Archivs,
f)
Durchführung von Arbeitstagungen,
g)
Kontaktpflege zu ausländischen fastnachtlichen Organisationen,
h)
Bekämpfung von Auswüchsen bei der Brauchtumspflege und der Bestrebungen kommerzieller Ausnutzung.
i)
Verleihung eines Kulturpreises und die Einbindung der Forschung über Herkommen der fastnachtlichen Bräuche,
j)
Förderung und Pflege des »Deutschen Fastnachtmuseum«, Kitzingen,
k) Förderung der Jugendpflege,
l)
Förderung und Durchführung von Turnieren für Tanz-, Musik- und ähnlichen
Darbietungen im Rahmen des Satzungszwecks.

5.
a)
Der BDK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
b)
Der BDK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel des BDK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des BDK.
d)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.
Innerhalb des Bundes Deutscher Karneval besteht eine Jugendorganisation, die BDK- Jugend. Sie ist eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung des BDK in der Jugendarbeit tätig, wählt eigene Leitungsorgane und führt eine eigene Jugendkasse.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch das geschäftsführende Präsidium des BDK.

§2 Mitgliedschaft

Der BDK hat:
1. Aktive Mitglieder

Das sind die Verbände und die ihnen angeschlossenen Vereine, sowie Vereine, die als Einzelmitglied dem BDK angehören (§ 1, Ziffer 3).

2. Korrespondierende Mitglieder

Das sind Verbände und Vereine außerhalb Deutschlands, die das fastnachtliche Brauchtum in der im deutschen Kulturraum üblichen Weise pflegen.

3. Fördernde Mitglieder

Das sind Organisationen, Institutionen, Firmen und Einzelpersonen, die den BDK ideell und finanziell unterstützen.

4. Ehrenmitglieder

Das sind Personen, die sich als Präsidialmitglied oder als Mitglied in den Fachausschüssen um die Pflege des Brauchtums außerordentliche Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums durch Beschluss der Präsidialtagung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Der zustimmende Beschluss bedarf der »Zwei-Drittel-Mehrheit« der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Präsidenten des BDK können unter den gleichen Bedingungen und Voraussetzungen zu Ehrenpräsidenten ernannt werden

§3 Aufnahmen

1. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied des BDK ist schriftlich über den zuständigen Verband beim geschäftsführenden Präsidium einzureichen, das über die Aufnahme entscheidet; gleiches gilt für Einzelmitglieder (§ 1, Ziffer 3).

2. Ein von einem Verband nicht befürworteter Aufnahmeantrag ist mit Begründung dem geschäftsführenden Präsidium vorzulegen. Dieses entscheidet über die Aufnahme.

§4
Rechte der Mitglieder

1. Den aktiven Mitgliedern steht das Recht der Teilnahme an Hauptversammlungen des BDK zu. Sie haben Stimmrecht, können Anträge stellen, Anfragen einbringen und Wünsche und Erinnerungen vortragen.

2. Die Mitglieder des BDK sind in ihrem Eigenleben unter Berücksichtigung des Zweckes des BDK und den Vorschriften dieser Satzung nicht beschränkt. Ihre landsmannschaftlichen Eigenarten sollen erhalten bleiben und sind zu fördern.

3. Korrespondierende, fördernde und Ehrenmitglieder können an der Hauptversammlung und Präsidialtagung des BDK – Ehrenpräsidenten auch an den Sitzungen des geschäftsführenden Präsidiums – beratend teilnehmen.

§5
Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des BDK anzuerkennen, die Beschlüsse der Organe zu befolgen und an der Erfüllung der Aufgaben zur Erreichung der Ziele des BDK mitzuwirken sowie die eigene Satzung mit der des BDK in Einklang zu bringen.Die Mitgliedschaft in einem anderen, örtlich nicht zuständigen Verband kann nur mit Zustimmung der beteiligten Verbände erfolgen.

2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen. Aufzunehmende Mitglieder zahlen bei Antragstellung eine Aufnahmegebühr. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Höhe des Beitrags und die Aufnahmegebühr setzt die Präsidialtagung fest. Die Einziehung der Beiträge und der Aufnahmegebühr erfolgt durch die Verbände, die Abführung an den BDK ist bis spätestens zum 30. Juni des Jahres vorzunehmen. Für Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht bei der Hauptversammlung das Stimmrecht.

3. Alle im BDK zusammengeschlossenen Verbände und Vereine verpflichten sich grundsätzlich innerhalb Deutschlands die fastnachtlichen Bräuche nur in der kalendermäßig feststehenden Zeit zwischen Silvester und Aschermittwoch bzw. um den 11. im 11. auszuüben.

4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung an das geschäftsführende Präsidium zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist,
b) mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verband,

c) durch Auflösung der Mitgliederorganisation,
d) durch Ausschluss auf Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums.

5. Ausschlussgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Satzung umd die Ordnungen sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des BDK,
b) Schädigung des fastnachtlichen Brauchtums,
c) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung.

6. Gegen den Ausschlussbescheid des geschäftsführenden Präsidiums kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Einspruch beim Ehrenrat eingelegt werden, dessen Entscheidung endgültig ist.

§6
Organe des BDK

1. Die Organe des BDK sind:
a) die Hauptversammlung,
b) die Präsidialtagung,
c) das geschäftsführende Präsidium

2. Die Tätigkeit der Mitglieder der Organe ist ehrenamtlich; Kosten können erstattet werden.

§7
Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern, die je eine Stimme haben. Das Stimmrecht der Vereine wird durch den zuständigen Verband ausgeübt, sofern ein Verein sein
Stimmrecht selbst nicht ausüben will.

2. Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des BDK und findet alle drei Jahre statt.
3. Zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören insbesondere:
a) Bericht des Präsidenten,

b) Bericht des Schatzmeisters, Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
c) Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,
d) Satzungsänderungen,
e) Wahl des geschäftsführenden Präsidiums (mit Ausnahme des Vorsitzenden der BDK-Jugend),

f) Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Ersatzkassenprüfern, die dem geschäftsführenden Präsidium nicht angehören dürfen,
g) Anträge,
h) Bestimmung des Ortes und der Zeit der nächsten Hauptversammlung,

i) Verschiedenes.
4. a) Die Einberufung der Hauptversammlung muss schriftlich durch den Präsidenten oder bei seiner Verhinderung durch einen Vertreter mindestens einen Monat vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung erfolgen.
b) Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens sechs Wochen vor der Hauptversammlung beim geschäftsführenden Präsidium schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

c) Die Zulassung und Behandlung von später eingehenden Anträgen kann die Hauptversammlung mit »Zwei-Drittel-Mehrheit« beschließen; davon ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung oder zur Auflösung des BDK.
d) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden beratend hinzugezogen.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
6. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse zur Auflösung des BDK bedürfen grundsätzlich einer »Zwei-Drittel-Mehrheit« der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

7. Vor Beginn jeder Hauptversammlung ist die Zahl der vertretenen Stimmen festzustellen und ihre Richtigkeit von der Hauptversammlung zu bestätigen. Die Verbände erhalten vor Beginn der Hauptversammlung die Stimmkarten ihrer stimmberechtigten Vereine.
8. Für die Wahl des Präsidenten wählt die Hauptversammlung einen Wahlleiter und einen Protokollführer.

9. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des BDK erfordert oder wenn mindestens 30 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen kann die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.

§8
Die Präsidialtagung

1. Die Präsidialtagung besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Präsidium,
b) dem Beirat, (bestehend aus den amtierenden Verbandspräsidenten oder bei deren Verhinderung durch einen vom jeweiligen Verband beauftragten Vertreter).
2. Eine Präsidialtagung ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem Vertreter einzuberufen. Die Mitglieder der Präsidialtagung haben je eine Stimme. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden beratend hinzugezogen.
3. An den Präsidialtagungen können Vorstandsmitglieder der Verbände ohne Stimmberechtigung und ohne Kostenerstattung des BDK teilnehmen.
4. Zur Zuständigkeit der Präsidialtagung gehören insbesondere:
a) Bericht des Präsidenten,
b) Bericht des Schatzmeisters, Prüfungsbericht der Kassenprüfer,
c) Bericht der BDK-Jugend,
d) Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,
e) Bericht über Mitgliederbewegung,
f) Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern,
g) Bestimmung des Ortes und der Zeit der nächsten Präsidialtagung,
h) Anträge,
i) Erlass von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind,
j) Verschiedenes.
5. Für die Präsidialtagung gelten die Vorschriften über die Hauptversammlung gemäß § 7, Ziffer 4, 5 und 9 entsprechend.

§9
Das geschäftsführende Präsidium

1. Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an:
Der Präsident, vier Vizepräsidenten (je einer aus den Verbandsbereichen Mitte, Ost, Süd und West),

der Schatzmeister, der Protokollführer, vier Beisitzer, die mit bestimmten Aufgaben betraut werden können, der Vorsitzende der BDK-Jugend, der von dieser gewählt wird.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die vier Vizepräsidenten. Der Präsident und ein Vizepräsident, im Falle der Verhinderung des Präsidenten zwei Vizepräsidenten, vertreten gemeinschaftlich den BDK. Die Verhinderung muss Dritten gegenüber nicht nachgewiesen werden.

3.Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums (mit Ausnahme des Vorsitzenden der BDK-Jugend) werden von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Eine Wahl per Akklamation kann zugelassen werden, wenn die Hauptversammlung mit »Zwei-Drittel-Mehrheit« der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

4. Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums aus, dann ist in der nächsten Präsidialtagung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zwischenzeitlich kann der Präsident auf Beschluss des
geschäftsführenden Präsidiums eine andere Person kommissarisch mit der Wahrnehmung des Geschäftsbereiches des Ausgeschiedenen beauftragen.

5.Dem geschäftsführenden Präsidium obliegt die Führung des BDK, die Berufung der Mitglieder der Fachausschüsse, die Durchführung der von der Hauptversammlung und der Präsidialtagung gefassten Beschlüsse, die Verwaltung des Vermögens.
6. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des BDK und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Er berichtet den Organen des BDK jeweils bei ihren Versammlungen und Tagungen über die Kassenlage.

§ 10
Der Ehrenrat

Es wird ein Ehrenrat gemäß der BDK-Ehrenrats-Ordnung gebildet.

§ 11
Bildung von Fachausschüssen

Zur Beratung der Organe des BDK werden Fachausschüsse gebildet. Jeder Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Die Beschlüsse der Fachausschüsse bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums.

a) Kultur-Ausschuss bis zu 9 Mitglieder und zusätzlicher Kooptierung der Kulturpreisträger der Deutschen Fastnacht
b) Medien-Ausschuss bis zu 8 Mitglieder
c) Rechts-Ausschuss bis zu 6 Mitglieder

d) Steuer-Ausschuss bis zu 6 Mitglieder
e) Tanzturnier-Ausschuss bis zu 9 Mitglieder

§ 12
Protokollierung und Beurkundung

Von jeder Hauptversammlung, Präsidialtagung und Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Alle Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Protokollführer oder einem Vertreter und vom Präsidenten oder einem Vertreter zu unterzeichnen.

§ 13
Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Köln.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 15 Schlussbestimmungen

Bei Auflösung des BDK fällt das Vermögen des BDK an die gemeinnützige Stiftung »Deutsches Fastnachtmuseum« in Kitzingen, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden hat.

Stand 12.9.2015