Das Jugendschutzgesetz räumt dem Brauchtumstreibenden bei der Zulässigkeit der Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen bei Tanz-Veranstaltungen bereits großzügige Ausnahmeregelungen ein.
Darüberhinaus sind zudem (nach entsprechender Kontaktaufnahme und Antragstellung) noch weitere Ausnahmen durch die Genehmigungsbehörde möglich, wie exemplarisch folgendes Schriftstück zeigt:
hk 14022018